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Druckansicht09.03.2022
NEWS: Titandioxid wird verboten als Zusatzstoff

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV verbietet die Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff. Titandioxid kommt als Zusatzstoff vor allem bei Süsswaren und Nahrungsergänzungsmitteln zum Einsatz. Es verleiht den Lebensmitteln eine weisse Farbe. Das Verbot tritt am 15. März 2022 mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft.

Die Europäische Union (EU) hat im Januar 2022 ein Verbot für die Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff, auch bekannt als Farbstoff E171, erlassen. Das BLV hatte angekündigt, diesen Rechtsakt schnellstmöglich ins Schweizer Recht zu überführen. «Damit erreichen wir, dass die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten genauso geschützt sind wie in der EU. Dadurch wird auch der Handel mit der EU vereinheitlicht», sagt Mark Stauber, Leiter Fachbereich Lebensmittelhygiene beim BLV.

Mit der Anpassung der Zusatzstoffverordnung erlässt das BLV das Verbot von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff. Sie tritt am 15. März 2022 mit einer Übergangsfrist von sechs Monaten in Kraft. Bis am 15. September 2022 dürfen Lebensmittel nach bisherigem Recht hergestellt und in Verkehr gebracht werden. Danach ist eine Abgabe dieser Lebensmittel noch bis zum Ablauf ihrer Haltbarkeit möglich. Die Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) bildete die Grundlage für die Entscheidung, Titandioxid in der Schweiz zu verbieten.

Verbot aus Sicherheitsgründen

Im Mai 2021 kam die EFSA zu dem Schluss, dass eine Schädigung des Erbgutes durch Titan-dioxid-Partikeln nicht ausgeschlossen werden kann. Daher gilt Titandioxid nicht mehr als sicher für die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff. Aufgrund dieser neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse verbietet das BLV die Verwendung von Titandioxid in Lebensmitteln.

Gleichzeitig mit dieser Änderung hat das BLV in vier weiteren Verordnungen technische Anpassungen vorgenommen. Dies, um sicher zu stellen, dass Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten gleich gut geschützt sind wie jene der EU und um Handelshemmnisse abzubauen.

Gesetzgebung, Risiken und Bewertung

Titandioxid ist ein weisser Farbstoff, der in Süsswaren und Überzügen verwendet wird. Bei Dragées und Kaugummi gibt eine Titandioxidbeschichtung den Farben mehr Brillanz und Leuchtkraft. Kapseln und Überzüge werden mit Titandioxid glänzend und lichtdicht gemacht. In der Schweiz ist Titandioxid seit 1979 als Farbstoff zulässig.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Mai 2021 mögliche gesundheitliche Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff (E 171) auf Basis aller derzeit verfügbaren relevanten wissenschaftlichen Erkenntnisse neu bewertet.

Nach Auswertung der verfügbaren Daten konnte der Verdacht bezüglich einer erbgutschädigenden Wirkung von Titandioxid-Partikeln nicht entkräftet werden. Daher und aufgrund weiterer wissenschaftlicher Unsicherheiten kamen die Expertinnen und Experten der EFSA zu dem Schluss, dass die Verwendung von Titandioxid als Lebensmittelzusatzstoff nicht mehr als sicher angesehen werden kann.

Es besteht keine akute Gesundheitsgefahr durch den Konsum von mit Titandioxid gefärbten Lebensmitteln. Es liegen keine Hinweise auf eine schädliche Wirkung vor. Lebensmittel mit E 171 können weiterhin verzehrt werden. Aufgrund der Unsicherheiten wird jedoch die Verwendung von E 171 als Lebensmittelzusatzstoff verboten.

An Zusatzstoffe werden besonders hohe gesundheitliche Anforderungen gestellt. Sie werden streng geprüft und reguliert. Die Verwendung von Zusatzstoffen ist ausserdem kennzeichnungspflichtig: Sie müssen bei vorverpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste angegeben werden. Konsumentinnen und Konsumenten können daher schon jetzt Lebensmittel meiden, die E 171 enthalten, falls sie diese nicht konsumieren möchten. (BLV)

Gemäss Wikipedia ist Titandioxid (chemische Formel TiO2) ein Nanopartikel mit Durchmesser unter 10 Mikrometer, ein kristallines Pulver und nahezu unlöslich in Wasser.
(gb)

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