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25.09.2024 Messetipp: Int. Süsswarenmesse ISM 2025 ISM - weltweit grösste Messe für Süsswaren und Snacks, 2.-5.2.2025 in Köln. Mehr als 1500 Aussteller aus 70 Ländern News, Tipps, … Druckansicht19.10.2021 NEWS: Strengere Deklarationsregeln für Vegan-Alternativen Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat seine Leitlinien für vegane und vegetarische Alternativen aktualisiert: Negative Auslobungen sind nicht mehr zulässig. Damit dürften etliche Produkte ihre Namen ändern müssen. Coop prüft bereits Anpassungen. «Ich bin kein Raclette» oder «Ich bin kein Lyoner» prangt auf den Produkten des veganen Onlineshops Vigan. Und auf den Verpackungen der veganen Coop-Marke Yolo steht durchgestrichen «Fish», «Chicken» oder «Eier». Damit war es bisher möglich, die bisherigen Regeln des BLV zu umschiffen. Nun schiebt das Bundesamt dem aber einen Riegel. Das Informationsschreiben «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft» wurde Ende September um den Punkt «Negative Auslobungen» ergänzt. Karoline Arn, Leiterin der BLV-Medienstelle: «Das Informationsschreiben 2020/3.1 wurde durch die Hinzufügung von Punkt 3.7 über negative Auslobungen für vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft aktualisiert.» «Ich bin keine Milch» ist unzulässig Konkret heisst es dort unter anderem: «Die Verwendung einer umschriebenen Sachbezeichnung gemäss VLtH für alternative vegetarische oder vegane Produkte ist auch in Form negativer Auslobungen nicht zulässig, wie zum Beispiel ‘Ich bin keine Milch’.» Und: «Das Anbringen einer im Produkt nicht vorhandenen Zutat tierischer Herkunft, wie zum Beispiel «Rind» oder «Käse», welche auf der Etikette dann durchgestrichen wird, ist auch nicht zulässig. Dasselbe gilt auch für Abbildungen oder Piktogramme eines Tieres.» Zweck des Informationsschreibens sei es, Leitlinien bereitzustellen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Lebensmittelrechts zu gewährleisten, betont Arn. Eine Gesamtbeurteilung der Produkte bleibe in jedem Fall unerlässlich. Die Kontrolle der Konformität von Lebensmitteln einschliesslich ihrer Kennzeichnung obliege den kantonalen Vollzugsbehörden. Wer Lebensmittel herstelle und in Verkehr bringe, sei zudem zur Selbstkontrolle verpflichtet, sagt Karoline Arn. Gemäss der aktualisierten BLV-Regeln wären unter anderem die erwähnten Kennzeichnungen von Vigan und der Coop-Marke Yolo nicht mehr zulässig. «Das vorliegende Informationsschreiben haben wir zur Kenntnis genommen. Allfällige Anpassungen werden derzeit geprüft», schreibt Coop-Sprecherin Melanie Grüter auf Anfrage. Vigan hat bisher nicht auf eine entsprechende Anfrage reagiert. (LID) BLV-Informationsschreiben 2020/3.11 im Auszug: Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft Derzeit befinden sich zahlreiche vegetarische und vegane Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft auf dem Markt. Manchmal sind die Bezeichnungen dieser Produkte ähnlich oder identisch mit jenen der entsprechenden Lebensmittel tierischer Herkunft. Es ist nicht immer leicht festzustellen, ob diese Bezeichnungen dem Lebensmittelrecht entsprechen oder ob sie als irreführend bzw. täuschend betrachtet werden müssen. Ziel dieses Informationsschreibens ist es, Kriterien für die Beurteilung der verwendeten Bezeichnungen bereitzustellen, um eine einheitlichen Auslegung und Anwendung des Lebensmittelrechts zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Bezeichnungen von veganen und vegetarischen Lebensmitteln als Alternative zu den entsprechenden tierischen Erzeugnissen kommt dem Täuschungsschutz nach den Artikeln 18 LMG und 12 LGV eine entscheidende Rolle zu. Diese besagen, dass sämtliche Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen müssen und nicht irreführend sein dürfen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in Artikel 9 Absatz 4 VLtH Bezeichnungen aufgeführt werden, die Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen vorbehalten sind. Es handelt sich um (Rahm-)Blutwurst, Bündnerfleisch, Cervelas, (Bauern-, Deli-)Fleischkäse, Kalbsbratwurst, Landjäger, Leberwurst, Lyoner, Mortadella, Rohessspeck, Rohschinken, Salami (Milano, Nostrano, Varzi), (Bauern-, Hinter-, Koch-, Model-) Schinken, Schüblig, Schweinsbratwurst, Tessiner Trockenfleisch, Walliser Trockenfleisch und Wienerli. 3.2 Nennung der Tierart Die Nennung der Tierart wie z.B. «Rind», «Kalb» oder «Thunfisch» ist nicht erlaubt, auch wenn diese mit einem Hinweis auf die pflanzliche Herkunft ergänzt werden. Somit sind Bezeichnungen wie veganes Rinderfilet, vegetarischer Thunfisch oder Kalbswurst auf Sojabasis nicht zulässig. 3.5 Klassische Begriffe, die traditionell mit Lebensmitteln tierischer Herkunft assoziiert werden Begriffe, die zwar traditionell mit Lebensmitteln tierischer Herkunft in Verbindung gebracht werden (z.B. mit Fisch oder Fleisch), die aber weder umschriebene Sachbezeichnungen sind, noch auf die tierische Herkunft des Lebensmittels verweisen, wie Filet, Steak, Schnitzel, Stäbchen, Geschnetzeltes, Hamburger oder Wurst sind bei vegetarischen oder veganen Alternativen zu tierischen Produkten zulässig, wenn eindeutig auf die pflanzliche Herkunft des Produkts hingewiesen wird. Bezeichnungen, wie Appenzeller, Tilsiter, Schabziger, Tomme, Formagella, Mutschli, Camembert oder Brie, die als Produktenamen verwendet werden, werden auch als klassische Begriffe für Lebensmittel tierischer Herkunft eingestuft. Diese sind aber aufgrund des Täuschungspotenzials für vegane Alternativen von Käse nicht zulässig. (BLV) (gb) News, Tipps, … – die neuesten Beiträge Ecke für Profis
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