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KOMMENTAR: Ungenügender Tierschutz im Schlachthof

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat den Tierschutzvollzug bei der Schlachtung von Wiederkäuern und Schweinen untersucht. Die Resultate sind alarmierend. Es bestehen erhebliche Mängel im Bereich der Unterbringung der Tiere, der Betäubung sowie der Entblutung. Der Schweizer Tierschutz STS sieht dringenden Handlungsbedarf.

Im Auftrag des BLV hat die Bundeseinheit für die Lebensmittelkette (BLK) zwischen Januar 2018 und März 2019 Kontrollen in Schweizer Schlachtbetrieben durchgeführt. Im Rahmen der angemeldet durchgeführten Audits wurden in 67 Schlachtbetrieben verschiedene Punkte bezüglich Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung und Durchführung der Fleischkontrolle überprüft. Beim Tierschutz traten in fast allen - insbesondere in kleinen und mittleren - Betrieben gravierende Mängel auf. Diese betrafen insbesondere die Unterbringung der Tiere über Nacht, die Betäubung und das Entbluten.

Doch nicht nur bei den Schlachtbetrieben selbst, auch auf Seiten der Vollzugsbehörden zeigten sich Defizite. Vorgeschriebene Tierschutzkontrollen finden zu wenig bis gar nicht statt. Es fehlt an Ressourcen, Fachwissen und Personal um die Abläufe in allen Schlachtbetrieben zu überwachen. Hinzu kommt, dass die heutigen Möglichkeiten zur Sanktionierung bei tierquälerischen Handlungen im Schlachthof bei weitem nicht genügen.

Für den Schweizer Tierschutz STS sind Mängel, wie sie der Bericht der BLK aufzeigt, unter keinen Umständen tolerierbar. Der schonende Umgang mit den Tieren auf ihrem letzten Weg ist ethische Verpflichtung und gehört zu einem umfassenden Nutztierschutz. Fehler und Versäumnisse im Schlachtbetrieb werden zum Einzelschicksal der Tiere.

Der STS fordert von den Schlachtbetrieben die Wahrnehmung ihrer Verantwortung ein. Gut ausgebildetes Personal ist ein Muss. Der Einsatz ausschliesslich geeigneter, funktionstüchtiger Geräte sollte eine Selbstverständlichkeit sein, ebenso wie die zwingende Ueberprüfung der Betäubungsqualität. Gleichzeitig sind den Vollzugsbehörden die notwendigen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben als Kontroll- und Ueberwachungsinstanz umfänglich wahrnehmen können. Und nicht zuletzt: Bei Vergehen gegen die Tierschutzgesetzgebung braucht es griffige Sanktionsmöglichkeiten, bis hin zum Entzug der Betriebsbewilligung. (STS 14.1.2020)
(gb)

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