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KOMMENTAR: Was dürfen Nahrungs-Ergänzungsmittel (nicht) enthalten?

Nahrungsergänzungsmittel sind dazu gedacht, die Ernährung gesunder Menschen zu ergänzen. Dass sie klassische Nährstoffe wie Vitamine oder Mineralstoffe enthalten, liegt auf der Hand. Es ist rechtlich geregelt, welche Vitamin- und Mineralstoffverbindungen verwendet werden dürfen. An verbindlichen Höchstgehalten wird derzeit auf EU-Ebene gearbeitet. Aber was ist mit anderen, teils exotischen Zutaten von Nahrungsergänzungsmitteln? Zum Beispiel dem Öl der Mikroalge Schizochytrium, Grüntee-Extrakt oder dem Naturfarbstoff Quercitin – wie ist ihr Zusatz eigentlich geregelt?

In der Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) steht, dass Nahrungsergänzungsmittel auch „andere Stoffe mit ernährungsspezifischer oder sonstiger Wirkung“ enthalten dürfen. Ein Beispiel ist das Flavonoid Quercitin, das natürlicherweise in vielen pflanzlichen Lebensmitteln wie Äpfeln vorkommt. Versuche im Reagenzglas zeigen, dass Quercitin eine antioxidative Wirkung besitzt. Es ist aber nicht nachgewiesen, dass ein Verzehr von isoliertem Quercitin gesundheitsförderlich ist. Mit solch einem Wirkversprechen darf daher nicht geworben werden.

Als Zutat zugesetzt werden darf isoliertes Quercitin Nahrungsergänzungsmitteln aber durchaus – vorausgesetzt, das Produkt ist sicher. Sicher heisst: Es muss ausgeschlossen sein, dass der Verzehr Gesundheitsschäden hervorruft. Dazu zählen kurzfristig auftretende Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen oder Brechreiz und langfristige Effekte wie Leberschäden oder Krebserkrankungen.

Bei einigen Stoffen aus der Natur ist bekannt, dass sie nicht sicher sind. So etwa gelten Extrakte aus Ephedrakraut und Yohimbin als gesundheitsschädlich. Es ist daher verboten, sie in Lebensmitteln einschliesslich Nahrungsergänzungsmitteln einzusetzen. Diese EU-weit geltende Liste verbotener Stoffe ist bislang recht kurz, wird aber kontinuierlich erweitert. So gab es bei bestimmten Grüntee-Extrakten in den letzten Jahren immer mehr Hinweise auf eine leberschädigende Wirkung. Deshalb beschränkte die Europäische Union 2022 deren Einsatz in allen Lebensmitteln, also auch in Nahrungsergänzungsmitteln.

Manche Herstellerfirmen versprechen sich von exotischen Zutaten besondere Markterfolge – vor allem von solchen, die von Naturvölkern traditionell als Heilmittel genutzt werden. Belegt sind derlei Wirkungen in der Regel nicht. Die Werbung damit ist also unzulässig, und manchmal auch der Vertrieb der Produkte. Für viele exotische Zutaten wie Kava-Kava, Hoodia oder Maca fehlt es allerdings an Erkenntnissen über den sicheren Verzehr.

Lebensmittel oder Zutaten, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der EU verzehrt wurden, gelten als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) und ihre Verwendung in Lebensmitteln muss zugelassen werden. Erst dann dürfen sie in der EU vermarktet werden. Das Öl der Mikroalge Schizochytrium beispielsweise wurde bereits vor rund 20 Jahren als Novel Food zugelassen. Es darf auch als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, allerdings mit einer Höchstgehaltsbeschränkung. (BZfE)
(gb)

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