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Druckansicht26.11.2020
Umstritten: Vegi-Produkte mit Namen tierischer Originale
Der Vegi-Markt boomt. Die Fleischwirtschaft hat damit eigentlich kein Problem, nur: Die Bezeichnung der fleischlosen Produkte ist ihnen nicht wurst. Ist ein «veganes Steak» oder ein «veganer Thunfisch» legal?


Die Fleischbranche kann nicht nachvollziehen, dass gebräuchliche Namen von Fleischprodukten für veganes Essen verwendet werden.


Vegane Seitan Wings, Quorn-Gehacktes, oder Vegi Wiener Schnitzel. Der Umsatz mit pflanzenbasierten Ersatzprodukten erfährt eine laufend positive Entwicklung. Und dieser Trend scheint auch nicht zu schwinden. Der Schweizer Detailhandel will das Sortiment gar weiter ausbauen.

Im Vergleich zum Vorjahr konnte zum Beispiel der Lebensmittel-Discounter Lidl im Jahr 2020 bis anhin seinen Umsatz mit veganen und vegetarischen Alternativprodukten verdoppeln. Die Migros hat im Juli 2020 ihre Marke «V-Love» für pflanzenbasierte Lebensmittel lanciert. Wie auch der «orange Riese» hat dessen Konkurrentin Coop mit der Marke «Karma» den fleischlosen Durchbruch geschafft. Doch wenn es um die Bezeichnung der beliebten pflanzenbasierten Fleischalternativen geht, herrscht noch Unklarheit. Darf man einem veganen Produkt trotzdem Steak sagen?

Täuschungsverbot muss eingehalten werden

In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) unter anderem den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor Täuschungen.. Namentlich besagt der Artikel 18, dass die Aufmachung, Kennzeichnung und Verpackung von Lebensmitteln nicht täuschend sein dürfen. Eine Täuschung liegt vor, wenn irreführende Kennzeichnungen falsche Vorstellungen über das Produkt erlauben. Der darauffolgende Artikel fordert eine klare Kennzeichnung von Imitaten und Surrogaten, die die tatsächliche Art des Lebensmittels erkennen lassen müssen.



Erlaubte Bezeichnung: Veganes Steak von Vivera


Für den Fall des eingangs erwähnten veganen Schnitzels ist die Rechtslage damit noch nicht klar. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) schafft hier gewissermassen für Abhilfe. Im Juli 2020 publizierte das BLV das Informationsschreiben «Vegane und vegetarische Alternativen zu Lebensmitteln tierischer Herkunft». Darin werden Kriterien für die Beurteilung der Bezeichnungen festgelegt, damit eine einheitliche Anwendung des Lebensmittelrechts gewährleistet werden kann.

«Soja-Schnitzel» ist zulässig

So darf es zum Beispiel nicht «vegane Mayonnaise» heissen, da «Mayonnaise» verordnungsgemäss aus Ei zu bestehen hat. Andererseits ist die Bezeichnung «Vegane Alternative zu Mayonnaise» erlaubt, da dies beschreibend ist und über die Verwendung des Produkts informiert. Um aber nicht täuschend zu sein, muss sich das imitierte Produkt deutlich vom Original abgrenzen – in der Bezeichnung, Aufmachung und Werbung.



Erlaubte Bezeichnung: Vegane Wurst von Beyond Meat


Klassische Bezeichnungen, die sich nicht auf eine bestimmte Tierart beziehen, aber traditionell für tierische Produkte verwendet werden, wie zum Beispiel Filet, Steak, Schnitzel, Stäbchen, Geschnetzeltes, Hamburger oder Wurst, sind grundsätzlich für vegane oder vegetarische Alternativen erlaubt. Dabei muss die pflanzliche Herkunft deutlich erkennbar sein. Und: Die Nennung einer Tierart ist nicht erlaubt, wenn das Produkt kein Fleisch enthält (z.B. veganes Rinderfilet). Zudem dürfen keine geschützten Bezeichnungen (AOP/IGP) verwendet werden (z.B. Bündnerfleisch) oder mit internationalen Verträgen geschützte Bezeichnungen (z.B. Feta).

«Ein Widerspruch in sich»

Ruedi Hadorn, Direktor des Schweizer Fleisch-Fachverbands (SFF), stellt fest, dass die so gepriesene Innovation bei veganen Alternativprodukten bei deren Bezeichnung bereits aufhöre. «Die Hersteller von Fleischalternativen wollen sich mit ihren Produkten ja von den Fleischprodukten abheben, wieso kopieren sie dann deren Namen? Das ist doch ein Widerspruch in sich», folgert Hadorn. Die branchenspezifischen Namen hätten sich über Jahre hinweg etabliert, das müsse respektiert werden. «Für tierische Lebensmittel gelten klare gesetzliche Vorgaben. Warum können dann vegetarische und vegane Produkte ähnliche, wenn nicht gleiche Begriffe verwenden und müssen diese Vorgaben nicht einhalten? Da stimmt doch was nicht», kritisiert er.

Für die Vegane Gesellschaft Schweiz ist das Vegi-Schnitzel kein Problem. «Ein Burger oder eine Wurst gibt eine Form vor, nicht den Inhalt. Bei einem «veganen» oder «plant-based Burger» im Vegi-Regal wissen die Konsumentinnen und Konsumenten in der Regel, wofür sie dieses Produkt verwenden können und dass es kein Tier enthält», meint Geschäftsleiterin Laura Lombardini.



Korrekt: Vegi-Schnitzel von Hilcona als Pfannen-Taler bezeichnet


Dennoch sorgen die Regelungen des BLV bei der Veganen Gesellschaft Schweiz für Verwirrung. «Das Informationsschreiben hat nicht viel geklärt, sondern eher mehr Fragen aufgeworfen. Das haben auch unsere Gespräche mit Produzentinnen und Produzenten gezeigt», sagt Lombardini. «Der Vergleich ‘wie Thunfisch’ darf nicht auf dem Produkt stehen - obwohl das den Konsumenten zur Orientierung helfen würde. Produktbezeichnungen und Hinweise sollen aber genau diesem Zweck dienen.»

Die Vegane Gesellschaft erhoffe sich deshalb, dass das bei neuen Bestimmungen vom BLV wieder vermehrt in den Fokus rücken wird. «Das müsste in Anbetracht der globalen Auswirkungen von Tierprodukten absolute Priorität haben - entgegen den Bemühungen der Tierindustrie, ihre veraltete Sonderstellung aufrecht zu erhalten», so Lombardini.

BLV lässt den Kontrollbehörden Interpretationsraum

«In der Praxis hat sich das Informationsschreiben als sehr nützlich erwiesen», meinte BLV-Mediensprecherin Claire Bussy Pestalozzi. «Wir erhalten regelmässig Anfragen von den Vollzugsbehörden und verschiedenen Unternehmen zu diesem Thema. Das Informationsschreiben dient als Beurteilungsgrundlage und Interpretationshilfe für den Vollzug und die Lebensmittelbranche in der Schweiz, um eine einheitliche Kennzeichnung derartiger Produkte zu verbessern. Eine Einzelfallbewertung ist jedoch in jedem Fall notwendig, um allen Aspekten Rechnung zu tragen», fährt Pestalozzi fort. Es obliege also den Kontrollbehörden, eine Gesamtbewertung des Produkts vorzunehmen und die von ihnen für notwendig erachteten Massnahmen zu ergreifen.

Im Vergleich zur Schweiz wird die Vegi-Industrie der EU etwas rigoroser durch den Fleischwolf gedreht. Ginge es nach einer breiten Allianz von europäischen Tierzucht- und Fleischverarbeitungsorganisationen, müsste das «Vegi-Schnitzel» verboten werden. Auch dem Deutschen Bauernverband (DBV) stossen die tierisch anmutenden Bezeichnungen für fleischlose Ersatzprodukte sauer auf. Der DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken bezeichnete diese gar als «merkwürdige Form von Trittbrettfahrerei». Das Original werde erst in Verruf gebracht und dann in der Bezeichnung kopiert, um damit unlautere Werbung zu betreiben, sagte Krüsken.


Nicht nur Bezeichnungen sondern auch Formen, Farben und Geschmack werden imitiert wie hier eine Poulethälfte aus Soja


Trotz des Drucks der Fleischindustrie und der von Landwirtschaftsorganisationen lancierten Kampagne «Ceci n’est pas un steak» hat sich das EU-Parlament im Oktober 2020 gegen einen neuen Bezeichnungsschutz für Fleischprodukte gesprochen. Die Kampagne hatte vor den Abstimmungen für mehr Transparenz und Fairness bezüglich den Fleischalternativen mit Fleischbezeichnungen appelliert.

Imitate seien nährwertmässig überhaupt nicht dasselbe wie das Original-Fleischprodukt, dessen Namen sie kopierten; die kopierte Bezeichnung suggeriere aber fälschlicherweise eine Gleichstellung. Zudem appellierte die Kampagne für mehr Wertschätzung und Respekt für die Arbeit des Tierzuchtsektors. Dennoch stand das EU-Parlament dem Gesetzesentwurf mit Skepsis gegenüber. Die «Seitan-Wurst» kann in der EU also weiterhin bleiben.

Indes stimmte das EU-Parlament im Oktober für strengere Regelungen bei Bezeichnungen für Milch- und Milchproduktalternativen ab. Zwar sind schon seit 2017 die Bezeichnungen «Milch», «Käse» oder «Joghurt» für vegane Produkte nicht zulässig (auch in der Schweiz nicht), denn Milch muss aus dem Euter kommen. Neu sind sie auch in Kombination mit beschreibenden Ausdrücken wie «à la», «Typ», «Art» oder dergleichen nicht mehr zulässig. (Text: LID)
(gb)

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